Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Wettbewerbskonforme Werbung (Teil 2) – Bewerbung von Navigationssystemen - mit Umfrage
Aus aktuellem Anlass setzen wir unsere im vergangenen Wochenendticker eingeführte Reihe zur wettbewerbskonformen Bewerbung von Fahrzeugen mit einer zu klärenden Frage fort.
Vermehrt fällt derzeit auf, dass Fahrzeuge mit dem Ausstattungsmerkmal „Navigationssystem“ beworben werden, obwohl ein solches tatsächlich nicht vorhanden ist, sondern lediglich eine Vorrüstung für die Verwendung einer Smartphone-Navigation.
Ist das noch ein Navi?
So erfährt man z.B. bei manchen Angeboten erst im weiteren Verlauf der Anzeigen, dass lediglich ein sogenanntes „Maps & More“-System integriert wurde, womit dann eine solche Verbindungsvorrichtung für Smartphones gemeint ist. Vollwertige Navigation? Fehlanzeige! Die Navigation erfolgt per Mobiltelefon, auf dem schlicht eine zusätzliche Navigations-App installiert wird.
Auf die Sicht des Verbrauchers kommt es an:
Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter einem Navigationssystem eine technische Lösung, die die Position des Nutzers anhand von Geoinformationen bestimmen und diesen zu einem ausgewählten Ziel navigieren kann. Jedenfalls dann, wenn das Navigationssystem unter der Rubrik „Ausstattungsmerkmale“ als solches beworben wird, geht der Verbraucher des Weiteren davon aus, dass es sich um ein werksseitig verbautes und somit auch ohne weitere Hilfsmittel funktionsfähiges Gerät handelt (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 26.07.2011, Az. 6 U 275/10).
Dieser Umstand ist für die Kaufentscheidung des potenziellen Kunden von enormer Relevanz, da ein werksseitig eingebautes Navigationssystem in der Regel erheblich teurer ist, als eine Vorrichtung, die lediglich die Verbindung zu einem Smartphone aufbaut, welches dann die eigentliche Navigationsfunktion übernimmt. Damit, dass erst eine Freischaltung des Geräts erfolgen muss, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, muss der Käufer grundsätzlich ebenso wenig rechnen, wie mit der Tatsache, dass ein zusätzliches Endgerät zum Betrieb des Navigationssystems erforderlich ist.
Wie bewerbe ich denn jetzt ein Navigationssystem?
Es sollte ausdrücklich vermieden werden, derartig ausgestattete Fahrzeuge so zu bewerben, dass beim durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck entsteht, ein selbstständiges Navigationssystem sei fester Bestandteil des Fahrzeugs. Insoweit sollte auf die Angabe des Ausstattungsmerkmals „Navigationssystem“ verzichtet werden, da eine erhöhte Abmahngefahr bestehen dürfte.
Können Sie Ihre Angebote frei gestalten, etwa auf der eigenen Homepage, empfiehlt es sich, einen Alternativbegriff zu verwenden. Der BVfK hatte hierzu im vergangenen Jahr bereits eine Umfrage durchgeführt, bei der die Bezeichnung „Navi-Smartphone-Vorbereitung“ gefolgt von "Navi-Vorbereitung" favorisiert wurde.
Jedenfalls sollte aber ordnungsgemäß und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begrifflichkeit „Navigationssystem“ darüber aufgeklärt werden, dass dieses nicht eigenständig funktioniert. Der BVfK steht in Kontakt mit den Autobörsen und dem ZDK, um einen wettbewerbsrechtlich unbedenklichen und gleichzeitig werblich aussagekräftigen Begriff zu finden. Wir würde uns daher freuen, wenn Sie uns helfen, die richtige Bezeichnung zu finden.
Unter folgendem Link können Sie an der im Mitgliederbereich veröffentlichten Umfrage teilnehmen:
>>> Hier geht's zur Umfrage
Die Ergebnisse lassen wir anschließend in den bereits bestehenden Dialog mit den Autobörsen und den Kollegen vom ZDK einfließen, damit Sie zukünftig rechtssicher werben können, ohne auf wichtige Werbeinformationen verzichten zu müssen.
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